Frachtvertrag

Allgemeines

Gem. § 407 HGB ist das Frachtgeschäft ein Handelsgeschäft, durch welches der Frachtführer zur Beförderung von Gütern zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen gegen Zahlung einer Fracht verpflichtet ist und das zum Betrieb seines gewerblichen Unternehmens gehört.

Im Einzelnen

Das Frachtgeschäft ist allein auf die Beförderung von Gütern gerichtet. Für die Beförderung von Personen gibt es spezielle Vorschriften in u. a. BGB, PBefG.
Dabei spielen die zu überbrückende Distanz sowie der Güterumfang oder der verfolgte Zweck der Beförderung keine Rolle.

Entscheidend ist der Unterschied zum Spediteur, welcher lediglich die Versendung übernimmt, wohingegen der Frachtführer das Gut selbst befördert.

Die §§ 407 ff. HGB gelten außer für Seefrachtgeschäfte für fast alle Verkehrsträger.

Des Weiteren muss der Frachtführer ein Gewerbetreibender sein.

Pflichten des Frachtführers

Die Hauptpflichten des Frachtführers sind in § 407 Abs. 1 und 2 HGB umschrieben. Hiernach hat der Frachtführer das Gut vom Absender in Empfang zu nehmen und innerhalb der Lieferfrist zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger den Besitz zu verschaffen. Sollten Ablieferungshindernisse bestehen kommt § 419 HGB zur Anwendung. Für den Transport kann der Frachtführer auf Teil-, Samt-, Zwischen- und Unterfrachtführer zurückgreifen, § 437 HGB. Dabei ist er gem. § 418 f. HGB den Weisungen des Absenders oder des Empfängers unterlegen. Bei Nachnahmevereinbarungen gem. § 422 HGB darf der Frachtführer das Gut beim Empfänger nur gegen Zahlung in bar oder mittels eines gleichwertigen Zahlungsmittels abliefern.

Pflichten des Absenders

Der Absender und möglicherweise auch der Empfänger sind dazu verpflichtet, bei Ablieferung des Gutes die vereinbarte Vergütung zu zahlen, § 420 Abs. 1 S. 1 HGB. Etwaige Aufwendungen sowie Standgelder des Frachtführers sind nach den §§ 420 Abs. 1 Satz 2 und 412 Abs. 3 HGB zu ersetzen. Auf Verlangen des Frachtführers hat der Absender einen Frachtbrief auszustellen, das Gut verantwortungsvoll zu verpacken und zu kennzeichnen, zu verladen und zu entladen. Ebenfalls hat er die für die Zollabfertigung erforderlichen Begleitpapiere und Informationen zur Verfügung zu stellen.