Geheimhaltungsvereinbarung / NDA Qualitätssicherungsvereinbarung

In der Geheimhaltungsvereinbarung (im Englischen: Non-Disclosure-Agreement (NDA)) wird vertraglich das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertrauliche Unterlagen o. ä. festgeschrieben. Grundsätzlich besteht für die Parteien inhaltliche Vertragsfreiheit.

Zunächst ist in einer NDA der verfolgte Zweck festzulegen. An dieser Festlegung orientiert sich die Auslegung des Vertrages, d. h. bei der Ermittlung des von den Parteien tatsächlich Gewollten wird der Vertragszweck herangezogen.

Des Weiteren empfiehlt sich eine sehr präzise Beschreibung der weiteren Regelungspunkte. Mantelbegriffe, wie etwa „vertrauliche Information“ sollten möglichst detailliert gefüllt werden. Zur Verständnishilfe und Eindeutigkeit empfiehlt es sich hier Gegensätzen aufzuzeigen. I. d. F., was nicht als „vertrauliche Information“ gelten soll.

Wichtig sind auch die Festlegungen zum gewünschten Umgang mit vertraulichen Informationen. An wen dürfen sie weitergegeben werden? In welcher Form stehen sie der Datenspeicherung frei?

Definitionsbedürftig ist auch der Begriff der Geheimhaltung. Was verstehen die Parteien darunter? Ein Hinweis auf die ohnehin geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen an dieser Stelle ist zu empfehlen.

Ein weiterer Regelungspunkt stellt die Frage der Vertragsstrafe dar. Diese muss dabei nach der Art des Verstoßes differenzierend festgehalten werden.

Grundsätzlich liegt es zunächst im Interesse des Geheimhaltung-Fordernden, dass die Informationen auf unbegrenzte Zeit geheim gehalten werden. Die Vertragslaufzeit kann jedoch nach dem Willen der Parteien festgesetzt werden.

Schlussendlich empfiehlt sich die Einbeziehung einer sog. Salvatorischen Klausel, durch welche geregelt wird, dass bei Nichtigkeit einer einzelnen Klausel nicht der gesamte Vertrag hinfällig wird.