Handelsvertretervertrag

Allgemeines

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei gilt als selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Handelsvertretervertrag als solcher stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag (mit Dienstleistungscharakter) zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter dar.

Einschlägig sind insbesondere die speziellen Regelungen des Handelsgesetzbuchs. Somit sind bei Handelsvertreterverträgen die §§ 84 ff. HGB zwingend zu beachten. Da der Handelsvertreter wirtschaftlich oftmals vom Unternehmer abhängig ist, sind verschiedene Schutzmaßnahmen zum Schutz des Handelsvertreters vorgesehen.

Vertragspflichten des Handelsvertreters (Auszug)

Hauptaufgabe des Handelsvertreters ist gem. § 86 Abs. 1 HGB, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Des Weiteren besteht eine positive Verpflichtung alles zu tun, was im Interessen des Unternehmers erforderlich ist und alles zu unterlassen, was dem Unternehmer Schaden zufügen könnte.

Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt ist der eines ordentlichen Kaufmanns.

Vertragspflichten des Unternehmers (Auszug)

Für den Unternehmer besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen, §§ 87, 87a HGB. Des Weiteren muss er alle Unterlagen, welche der Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigt, zur Verfügung stellen. Unter Umständen – beschrieben in § 89b HGB – kann der Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Schließlich hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten über die Annahme oder die Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts anzuzeigen.