Leasingvertrag

Allgemeines

Unter dem Begriff des „Leasings“ werden verschiedenartige Verträge geführt, welchen gemeinsam ist, dass eine Partei (Leasinggeber) der anderen (Leasingnehmer) die Nutzung einer Sache oder Sachgesamtheit auf Zeit gegen Entgelt überlasst, nicht jedoch das Eigentum. In Abgrenzung zum Mietvertrag besteht beim Leasingvertrag meist ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Käufer der Sache, dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer. Dies kommt daher, dass der Leasinggeber zunächst keine Sache sondern Kapital hat, welches er dahingehend nutzt, dass er eine vom Leasingnehmer gewünschte und (meist auch) ausgesuchte Sache anschafft und deren Nutzung dem Leasinggeber entgeltlich überlässt.

Aufgeschlüsselt bestehen dann zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber ein Kaufvertrag und zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ein Leasingvertrag.

Beim echten Leasing dominiert aufgrund der meist lange bestehenden Sachnutzung die Finanzierungsfunktion des Leasings. Zunächst erhält der Leasingnehmer die Sachnutzung ohne den Einsatz von Eigenkapital. Folglich taucht das Leasinggeschäft nicht in der Bilanz auf.

Im Einzelnen

Unterschiede innerhalb der Leasingverträge ergeben sich aufgrund der Dauer der Überlassung. Möglich sind hierbei das sog. Vollamortisationsleasing, in welchem der Leasingnehmer durch die zu zahlenden Raten den Aufwand des Leasinggebers vollständig ersetzt und das sog. Teilamortisationsleasing, bei welchem es lediglich zu einem Teilersatz kommt. Als dritte Form kann das sog. Herstellerleasing verstanden werden, welches besonders häufig bei Kraftfahrzeugen zu finden ist.

Das Leasing wird rechtlich nach den Vereinbarungen der beiden Parteien bewerten. Auf die gesetzlichen Regelungen kann nur (a) in Form der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und (b) hinsichtlich ihrer Lückenfüllungsfunktion bei fehlender Parteivereinbarung zurückgegriffen werden.

In der Rechtsprechungspraxis hat sich bei Sachmängeln des Leasingguts keine eigene Haftung herausgebildet. Für Verbraucher ergibt sich die Rechtslage dabei aus § 506 Abs. 2 BGB.