Leihvertrag

Allgemeines

Gem. § 598 BGB ist die Leihe ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache. Im Gegensatz zur Miete erfolgt die Leihe unentgeltlich. Die durch den Leihvertrag festgelegten Vertragsgegenstände sind in der Regel bewegliche oder unbewegliche Sachen.

Pflichten des Verleihers

Nach § 598 BGB ist der Verleiher verpflichtet dem Entleiher den Gebrauch der Sache während der Dauer des Leihverhältnisses zu gestatten. Im Gegensatz zur mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung sind hierin keine Pflichten zur Maßnahmenergreifung enthalten, um dem Entleiher einen ungestörten Gebrauch der Leihsache zu ermöglichen oder den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies ist Folge der Unentgeltlichkeit des Leihvertrags.

Ein weiterer Unterscheid zum Mietvertrag ist die fehlende Pflicht, dem anderen Teil den Gebrauch an der Sache zu verschaffen. Im Unterschied zum Schenkungsversprechen ist das Leihversprechen formfrei.

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Leihe bestehen für den Entleiher verschiedene Haftungsprivilegien.

Pflichten des Entleihers

Gem. § 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet die Sache nach Beendigung des Leihverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Aus § 601 BGB und der daraus folgenden Pflicht des Entleiher, die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Leihsache zu tragen, kann eine allgemeine Pflicht zur Vornahme erforderlicher und zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen abgeleitet werden.

Gem. § 603 BGB darf der Entleiher von der Sache nur den vertragsgemäßen Gebrauch machen und sie nicht ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte überlassen.

Gem. § 241 Abs. 2 BGB ist der Entleiher zum sorgfältigen Umgang mit der Sache verpflichtet.

Beendigung des Leihverhältnisses

Gem. § 604 Abs. 1 BGB endet das Leihverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Leihzeit. Nach Maßgabe des § 605 BGB besteht für den Verleiher das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die einzelnen Kündigungsgründe sind in § 605 Nr. 1 bis 3 BGB aufgezählt (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Tod des Entleihers)

Der Entleiher hat ein solches Kündigungsrecht nicht, jedoch kann er die Sache jederzeit und ohne Kündigung zurückgeben.