Liefervertrag

Der Liefervertrag nach § 651 BGB hat im Gegensatz zum Kaufvertrag nicht die Lieferung einer schon vorhandenen, sondern einer erst noch herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache zum Gegenstand. Somit setzt sich ein Liefervertrag im Grunde aus zwei Elementen zusammen: einem werkvertraglichen und einem kaufvertraglichen.

Zunächst beinhaltet der Liefervertrag somit die Verpflichtung zur Herstellung oder Erzeugung einer beweglichen Sache, d. h. bewegliche Gegenstände (§ 90 BGB) die nicht Grundstücke oder Grundstücksbestandsteile (§§ 93 f. BGB) sind. Verträge über die Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten an einem Grundstück können deshalb nicht unter § 651 BGB fallen. Auch Verträge über geistige und künstlerische Leistungen fallen nicht unter § 651 BGB. Erzeugung meint in diesem Zusammenhang die tierische oder pflanzliche Produktion.

Zum anderen beinhaltet der Liefervertrag die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Sache.

Die Pflichten des Herstellers bestimmen sich dabei nach den §§ 433 Abs. 1, 434, 435 BGB. Die Rechte des Bestellers bei Pflichtverletzungen des Lieferanten nach § 437 BGB. Der Besteller ist nach § 433 Abs. 2 BGB zur Abnahme und Kaufpreiszahlung verpflichtet.

Zu beachten ist, dass ein Vertrag, welcher die Errichtung eines Gebäudes zum Inhalt hat, selbst dann als Werkvertrag anzusehen ist, wenn zur Errichtung des Hauses bewegliche Sachen geliefert werden.