Reisevertrag

Allgemeines

Der Reisevertrag ist in den §§ 651a bis 651m BGB geregelt. Er ähnelt dem Werkvertrag. Deshalb kann zur Schließung von Regelungslücken auf die §§ 631 ff. BGB zurückgegriffen werden. Der Reisevertrag stellt einen gegenseitigen Vertrag dar, welcher den Reiseveranstalter zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen und den Reisenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Um von der geforderten Gesamtheit von Leistungen sprechen zu können, müssen mindestens zwei Leistungsteile vorliegen. Somit sind nur Pauschalreisen von den §§ 651a ff. BGB erfasst.

Als Reiseveranstalter gilt, wer dem Reisenden die Erbringung der Reiseleistungen in eigener Verantwortung verspricht. Danach ist im Allgemeinen das Reisebüro, bei welchem die Reise gebucht wird, nicht als Reiseveranstalter anzusehen. Das Reisebüro dient in der Regel als Vermittler zwischen Reisveranstaltern und Riesenden. Des Weiteren stellen auch die einzelnen Vertragspartner des Reisenden (z. B. Hoteliers, Fluggesellschaften) keine Vertragspartner dar. Sie fungieren meist lediglich in der Rolle des Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters.

Der Vertragspartner des Reiseveranstalters wird nach §§ 651a ff. BGB als Reisender bezeichnet. Hierbei ist entscheidend, dass der Betreffende die Reise im eigenen Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer bucht. Dabei muss er die Reise jedoch nicht selbst antreten.

Pflichten des Reiseveranstalters

Die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters ist die mangelfreie Erbringung der Reiseleistung. Auch treffen ihn verschiedene Informations- und Nachweispflichten.

Sehr zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Schutz- und Obhutspflichten gegenüber den Interessen und Rechtsgütern des Reisenden nach § 241 Abs. 2 BGB.

Pflichten des Reisenden

In erster Linie muss der Reisende nach § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB die Zahlung des Reisepreises leisten. Darüber hinaus treffen ihn verschiedene Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB (keinen Verlust des Hotelschlüssels, keine Sachbeschädigungen).

Rücktrittsrecht vor Reiseantritt

Große praktische Bedeutung besteht hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Reisenden vor Reisebeginn. Nach § 651i Abs. 1 BGB kann der Reisende ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB kann er aber eine angemessene Entschädigung verlangen.

Gewährleistungspflichten des Reiseveranstalters bei Reisemängel

Das entscheidende Mittel zum Schutz des Reisenden stellen die Vorschriften der §§ 651c ff. BGB über die Gewährleistung des Veranstalters bei Reisemängel dar.

Hierfür muss nach der Umschreibung in § 651c Abs. 1 BGB ein Fehler vorliegen. Ein solcher ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise zum Nachteil des Reisenden von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Inhalt und Umfang ergeben sich dabei aus der Vereinbarung der Parteien. Aufgrund des hier einschlägigen subjektiven Fehlerbegriffs ist entscheidend, welche berechtigten Erwartungen der Reisende haben durfte. Dabei sind Fehler, welche zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehören unbeachtlich. Selbiges gilt für bloße Unannehmlichkeiten. Da die Einordnung schwierig ist, muss eine umfassende Interessenabwägung des konkreten Falles erfolgen.

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dabei ist entscheidend, dass den Reiseveranstalter für diese Eigenschaft eine unbedingte Einstandspflicht trifft. Einfache Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt reichen hierfür in der Regel nicht aus.

Gewährleistungsrechte des Reisenden

– Recht auf Abhilfe (§ 651c Abs. 2 Satz 1 BGB): Abhilfe kann in der Beseitigung des Mangels der Reiseleistung oder in der Erbringung einer gleichwertigen und zumutbaren Ersatzleistung bestehen.
– Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB): Solange der Mangel nicht durch Abhilfe beseitigt ist, mindert sich der Reisepreis. Die Höhe der Minderung ergibt sich aus der „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung“.
– Kündigung (§ 651e BGB): Bei schwerwiegenden Mängeln, welche die Reise erheblich beeinträchtigen kann gekündigt werden.
– Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 651f Abs. 1 BGB)
– Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB)
– Darüber hinaus bestehen Schutzvorschriften zugunsten des Reisenden:
o Kündigung bei höherer Gewalt (§ 651j Abs. 1 BGB)
o Sicherstellung (651k BGB): Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig, hat er dem Reisenden den Reisepreis sowie die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.