Tauschvertrag

In § 480 BGB regelt das BGB den Tausch. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich jede Partei zur Leistung einer Sache, eines Rechts oder eines sonstigen Gegenstandes im Austausch gegen einen anderen Gegenstand verpflichtet. Hierbei hat keine Partei eine Geldleistung zu erbringen.

Nach § 480 BGB sind für den Tausch die Vorschriften über den Kauf analog anzuwenden. Somit sind die Parteien als Käufer und Verkäufer anzusehen und dementsprechend zu behandeln.

Folglich ist bei Sach- oder Rechtsmängel die Rechtslage nach den §§ 434 ff. BGB zu beurteilen, weshalb der anderen Partei grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. Weitere Mängel können in der Regel erst nach dem erfolglosen Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung geltend gemacht werden.

Komplikationen können für den Fall der Minderung auftreten. Die Gegenleistung für den mangelhaften Gegenstand kann nämlich nicht nach § 441 Abs. 3 BGB herabgesetzt werden. Nach herrschender Meinung ist dem Erbringer der mangelfreien Leistung ein Ausgleichsanspruch in Geld zuzubilligen.

Betrifft die Leistungsstörung keinen Sachmangel, gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, §§ 280 ff., 311a Abs. 2, 320 ff. BGB.