Testament

Allgemeines

Das Testament ist eine letztwillige oder auch einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB. Testamente können nach der Art und Weise der Errichtung unterschieden werden: Ordentliche und außerordentliche Testamente.

Ordentliche Testamente

Ordentliche Testamente können in zwei verschieben Formen erlassen werden: Als öffentliche Testamente und als private Testamente.

In der Regel kann der Erblasser beim öffentlichen Testament zwischen drei Formen wählen, § 2232 BGB.
a) Erklärung gegenüber dem Notar
b) Übergabe einer offenen Schrift
c) Übergabe einer verschlossenen Schrift

Das ordentliche öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2231 Nr. 1 BGB). Der Notar soll den tatsächlichen Willen des Erblassers erforschen und diesen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei treffen ihn verschiedene Beratungspflichten, nach welchen er auf etwaige Bedenken aufmerksam machen soll.

Über die Errichtung des Testaments wird vom Notar eine Niederschrift aufgenommen. Diese muss schließlich in Gegenwart des Notars und des Erblassers vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.

Hiernach wird die Niederschrift in einen Umschlag genommen und dieser mit dem Prägesiegel verschlossen. Danach veranlasst der Notar die unverzügliche amtliche Verwahrung. Die amtliche Verwahrung wird im Zentralen Testamentsregister registriert.

Im Gegensatz zum ordentlichen öffentlichen Testament kann das eigenhändige (private) Testament vom Erblasser ohne die Hilfe einer anderen Person errichtet werden. Hierdurch entstehen auch keine Kosten.

Grundsätzlich kann dies von jeder Person getätigt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Personen, welche nicht schreiben können, Minderjährige und alle, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung für die Gültigkeit eines privaten Testamtens ausreichend. Dies bedeutet aber auch, dass der Erblasser das Testament persönlich abgefasst und in der ihm eigenen Schrift geschrieben haben muss. Dabei muss die gesamte Erklärung eigenhändig geschrieben sein.

Des Weiteren wird eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers verlangt. Eine Zeit- und Ortsangabe sollte vermerkt sein. Die Nichtbeachtung führt aber nicht zur Ungültigkeit des Testamtens, § 2247 Abs. 2 BGB. Außerordentliche Testamente Außerordentliche Testamente (Bürgermeister-, Dreizeugen-, Seetestamente) sind lediglich bei besonderen Gefahrensituationen zulässig. Hierzu zählen die konkrete Todesgefahr, eine hindernde Absperrung oder die hindernde Seereise. Auch hier muss eine Niederschrift über die Testamentserrichtung erfolgen. Außerordentliche Testamente sind in ihrer Gültigkeit beschränkt.