Unternehmenskauf

Ein Unternehmen kann nicht als einheitliches Rechtsobjekt betrachtet werden. Es besteht aus einer Vielzahl von Sachen, Rechten und anderen Gütern (z. B. Maschinen, Grundstücke, Vorräte, Forderungen, Patente, Marken, Kundenbeziehungen, Fachwissen). Anteilskäufe (Aktien, GmbH-Anteile) stellen jedoch lediglich Rechtekäufe dar. Ein Unternehmen kann nicht als einheitliches Rechtsobjekt betrachtet werden. Es besteht aus einer Vielzahl von Sachen, Rechten und anderen Gütern (z. B. Maschinen, Grundstücke, Vorräte, Forderungen, Patente, Marken, Kundenbeziehungen, Fachwissen). Anteilskäufe (Aktien, GmbH-Anteile) stellen jedoch lediglich Rechtekäufe dar.

Um einen Unternehmenskauf handelt es sich erst dann, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter vertraglich aufgenommen sind, sondern eine Gesamtheit von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten.

Wichtig ist hierbei die schuldrechtliche Frage nach der Vollzugsform. In Betracht kommen dabei:
a) Die Übertragung der Einzelgegenstände („asset deal“)
b) Die Übertragung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft („share deal“)