Verlagsvertrag

Allgemeines

Verlagsverträge können über Werke der Literatur und der Tonkunst abgeschlossen werden (§ 1 VerlG). Neben vollendeten Werken können auch zukünftige Werke Vertragsgegenstand werden (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 VerlG). In sog. Optionsverträge erhält der Verleger die Möglichkeit, das zukünftige Werk zuerst an sich zu ziehen, da der Verfasser hierin verpflichtet ist, dem entsprechenden Verleger das Werk als erstem zum Abschluss anzubieten.

Pflichten des Verfassers

a) Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen.
b) Den Verfasser trifft eine Rechtsverschaffungspflicht, nach welcher er dem Verleger das Verlagsrecht und somit das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu verschaffen hat.
c) In der Regel trifft den Verfasser eine Enthaltungspflicht. Danach muss er sich während der Dauer des Vertrags jeder Vervielfältigung und Verbreitung enthalten.

Pflichten des Verlegers

In erster Linie ist der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verpflichtet (§ 14 VerlG). Sofern eine Vergütung vereinbart ist, ist er selbstverständlich zur ihrer Bezahlung verpflichtet. Des Weiteren ist der Verleger dem Verfasser zur Überlassung von Freiexemplaren und von weiteren Exemplaren zum Vorzugspreis verpflichtet (§§ 25 und 26 VerlG). Auf Wunsch des Verfassers ist der Verleger verpflichtet, ihm einzelne oder alle Exemplare zum Buchhändlernettopreis zu überlassen.