Versicherungsvertrag

An einem Versicherungsverhältnis sind mindestens zwei Personen als Parteien des Versicherungsvertrages beteiligt: Versicherer und Versicherungsnehmer. Nach § 43 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann eine Versicherung auch für fremde Rechnung genommen werden. Der Versicherungsvertrag stellt einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag dar.

Die Hauptpflicht des Versicherers besteht in der Gewährung von Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer schuldet dagegen in erster Linie die Prämienzahlung. Aufgrund der festgelegten Länge, handelt es sich bei einem Versicherungsvertrag regelmäßig um ein Dauerschuldverhältnis.

Erst beim Eintritt des Versicherungsfalles konkretisiert sich der entsprechende Versicherungsschutz. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist die genaue Beschreibung des versicherten Interesses. Welches wiederum nach den standardisierten Allgemeinen Versicherungsbestimmungen erfolgt. In ihnen können auch besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vorgeschrieben sein.

Bei einer Schadensversicherung (§§ 74 bis 191 VVG) soll der Versicherer dem Versicherungsnehmer beim Eintreten eines Versicherungsfalles den daraus resultierenden Schaden (Vermögensschaden) ersetzen. Maßgeblich dabei ist neben der Schadenshöhe auch die vertragliche Versicherungssumme. Im Falle einer Übersicherung kann der Versicherer gem. § 74 Abs. 1 VVG die Herabsetzung auf den Versicherungswert verlangen. Liegt eine Unterversicherung vor, wird die Leistungspflicht des Versicherers nach den Vorgaben des § 75 VVG gemindert.

Eine besonders große praktische Bedeutung kommt der Pflichthaftpflichtversicherung zu, weshalb die §§ 113 ff. VVG hierzu ergänzende Bestimmungen enthalten.