Vollmacht

Erteilung

Grundsätzlich wird die Vollmacht gem. § 167 BGB durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt.

Hinsichtlich der Empfangsbedürftigkeit sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Die Innenvollmacht, bei welcher der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten erklärt, dass er ihn bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 1. Fall BGB).b) Die Außenvollmacht, bei welcher der Vollmachtgeber dem Dritten erklärt, dass eine bestimmte Person durch ihn bevollmächtigt ist (§ 167 Abs. 1 2. Fall BGB).

Arten der Vollmacht

a) Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
b) Gattungsvollmacht (für eine Gattung von Geschäften)
c) Generalvollmacht (für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist)
d) Einzelvollmacht (wenn allein Bevollmächtigte zur Vertretung befugt sein soll
e) Gesamtvollmacht (wenn nur mehrere Vertreter zusammen den Vollmachtgeber vertreten können sollen
f) Hauptvollmacht (wenn der Bevollmächtigte die Befugnis erhalten soll, seinerseits einen Unterbevollmächtigten bestellen zu können)
g) Untervollmacht
h) Duldungsvollmacht
i) Anscheinsvollmacht
j) Sonderfall: Altersvorsorgevollmacht

Erlöschen der Vollmacht

Die Vollmacht kann aus verschiedenen Gründen erlöschen:
a) bei Beendigung des Grundverhältnisses
b) durch Widerruf
c) mit Fristablauf oder mit dem Eintritt der (auflösenden) Bedingung

Mit Erlöschen der Vollmacht fehlt dem Bevollmächtigten die Vertretungsmacht. Würde der (ehemalige) Bevollmächtigte nochmals handeln, würde er als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Dritten haften.