Werkvertrag

Allgemeines

In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes. Im Unterscheid zum Dienstvertrag wird dabei nicht die Tätigkeit als solche geschuldet, sondern lediglich ein bestimmter Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB). Der Besteller hat im Gegenzug die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB).

Damit stellt der Werkvertrag neben dem Dienstvertrag den zweiten Haupttypus des Tätigkeitsvertrags dar. Auch der Werkvertrag ist also ein gegenseitiger Vertrag i. S. d. §§ 320 ff..

Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch jeder andere Erfolg (Errichtung eines Bauwerks, Reparatur eines Pkw, Erstellung eines Rechtsgutachtens, Durchführung von Transporten, Friseurdienstleistungen,…) sein.

Abgrenzungsschwierigkeiten

Im Unterschied zum Kaufvertrag, bei welchem es um die Übereignung von Sachen geht, geht es beim Werkvertrag also um die Herstellung eines Werkes. Beide Verträge können sich jedoch überschneiden. In einer alten Fassung sah das Schuldrecht des BGB hierfür den Vertragstypus des Werkliefervertrags vor. Nach heute geltendem Recht finden bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 651 S. 1 BGB; vgl.: BGH, NJW 2009, 2877 (2878)).

Zur genauen Einordnung des jeweils vorliegenden Vertragstyps muss auf den Schwerpunkt desselben abgestellt werden. So z. B. auch beim Kauf mit Montageverpflichtung. Hierbei ist danach entscheidend, ob die Lieferung der Sache oder die Montage den Schwerpunkt bildet.

Vertragspflichten des Unternehmers

Hauptpflicht des Unternehmers ist die Herstellung des versprochenen Werkes. Hierfür muss der Unternehmer – im Gegensatz zum Dienstvertrag – nicht persönlich tätig werden und kann sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung auch dritter Personen bedienen.

Des Weiteren hat der Unternehmer gem. § 633 Abs. 1 BGB das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Im Falle eines Mangels kann der Besteller nach § 640 Abs. 1 BGB die Abnahme des Werkes verweigern.

Im Allgemeinen hat der Unternehmer große Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter des Bestellers, weshalb zwischen beiden Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis angenommen werden kann. Aus diesem treffen den Unternehmer besondere Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Exemplarisch seien dabei genannt: Obhutspflichten für vom Besteller überlassene Sachen und Gefahrwarnungspflichten für Gefahren, welche vom Werk oder dessen Gebrauch ergeben.

Vertragspflichten des Bestellers

Die Hauptleistungspflicht des Bestellers besteht in der Entrichtung der Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Diese gilt bei fehlender Vereinbarung als stillschweigend vereinbart, wenn die Werksherstellung üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Zu beachten ist die des Werkvertrags eigene Fälligkeitsregel des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Vergütung nicht sofort, sondern erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Daraus folgt, dass der Unternehmer zunächst das Werk herstellen muss, bevor er eine Vergütung beanspruchen kann. Das Werk muss dabei jedoch gem. § 320 BGB nur gegen Bezahlung herausgegeben werden.

Aus § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt, dass der Unternehmer zu erheblichen Vorleistungen gezwungen ist, bevor er die Vergütung verlangen kann. Diese verschärfende Regelung kann jedoch durch eine spezielle Vereinbarung, wie z. B. Teilvergütung, Teilabnahme, zwischen den Parteien entschärft werden.

Der Besteller kann nach § 641 Abs. 3 BGB beim Vorliegen eines Mängelbeseitigungsanspruchs die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern.

Des Weiteren hat der Besteller das vertragsgemäß hergestellte Werk nach § 640 Abs. 1 BGB abzunehmen. Ausnahmen hiervon bestehen, sofern dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.

Lediglich um eine Obliegenheit handelt es sich bei der Mitwirkungspflicht zur Herstellung des Werkes nach § 642 BGB.

Sofern der Unternehmer zur Ausführung des Werkes in den Räumen des Bestellers tätig wird oder dieser ihm für die Herstellung des Werkes Gerätschaften zur Verfügung stellt, treffen den Besteller die gleichen Schutz- und Fürsorgepflichten wie den Dienstberechtigten (§ 618 BGB analog).

Folgen bei Pflichtverletzungen

a) Verletzungen des Unternehmers
Erbringt der Unternehmer das Werk überhaupt nicht oder verspätet, so richten sich die Rechte des Käufers nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff., 320 ff. BGB. Liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB) bzw. der Vollendung (§ 646 BGB) ein Mangel vor, so stehen dem Besteller Gewährleistungsrecht aus § 634 BGB zu.

b) Verletzungen des Bestellers
Wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers aus § 631 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, so kann dem Unternehmer ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286 BGB zustehen. Des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 BGB. Vom Vertrag zurücktreten kann der Unternehmer nach Maßgabe des § 323 BGB. Schadensersatzansprüche sind nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zu beurteilen.

Verletzt der Besteller seine Abnahmepflicht, so gerät er in Annahmeverzug. Zusätzlich kann er auch gleichzeitig in Schuldnerverzug kommen. Dann hat der Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Schließlich kann der Unternehmer nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Beachtet werden muss hierbei jedoch die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.