Umfirmierung einer GmbH

Die Umfirmierung einer GmbH kann nur durch eine notarielle Satzungsänderung herbeigeführt werden. Voraussetzung ist ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung. Bei der Umfirmierung bleiben die bisher bestehende Rechtsstruktur sowie die Rechtsform des Unternehmens bei der Umfirmierung bestehen. Eine Umfirmierung ist jedoch dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Zu beachten ist des Weiteren: Beim Ausscheiden einer Person, welcher in die Firma einen akademischen Titel eingebracht hat, ist dieser aus dem Titel der Firma zu eliminieren. Der Name als solcher kann dagegen ohne weiteres, und auch gerade ohne Zustimmung des Ausscheidenden, in der Firma verbleiben.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist die Vorbereitung des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses, die Vorbereitung der Satzungsänderung und mit entsprechender Anmeldung zum zuständigen Handelsregister.