Überlassungsvertrag

In einem Überlassungsvertrag können lebzeitige Vermögensübertragungen vorgenommen werden. In der Praxis am häufigsten anzutreffen sind Übertragungen auf den Ehegatten oder die Kinder. Man bezeichnet diesen Vertrag auch als sog. „vorweggenommene Erbfolge“.

Steuer- und erbschaftsrechtlich sind dabei die jeweiligen Freibeträge zu beachten. Der Schenkungssteuerfreibetrag kann dabei alle 10 Jahre wieder neu ausgeschöpft werden.

Überlassungsverträge sind insoweit mit Schenkungen vergleichbar, dass der Erhaltende frei über sein neu entstandenes Eigentum verfügen kann. Gerade bei Immobilien, die auch zukünftig bewohnt werden sollen, bergen sie deshalb Risiken. In solchen Fällen empfehlen sich entsprechende Sicherungsvereinbarungen. Diese können notariell eingeräumt werden. Insbesondere ist hier das lebenslange unentgeltliche Nutzungsrecht zu nennen.

Des Weiteren kann in einem Überlassungsvertrag auch die zukünftige Pflege für das Alter oder bei auftretender Krankheit festgesetzt werden.

Überlassungen, welche bis zu 10 Jahre vor dem Tod unentgeltlich einem anderen überlassen wurden, sind bei der Berechnung von erbrechtlichen Pflichtteilen zu berücksichtigen.