Direktionsrecht/Weisungsrecht

Der Arbeitgeber hat bestimmte Weisungsrechte, sogenanntes Direktionsrecht. Darunter versteht man das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen konkretisieren zu können.

Die in dem Weisungsrecht verankerte Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers ist das kennzeichnende Merkmal des Arbeitsverhältnisses, durch die sich der Arbeitsvertrag von dem Vertragsverhältnis zum Beispiel eines freien Mitarbeiters oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen unterscheidet.

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber infolge der Ausübung des Weisungsrechts grundsätzlich die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher ausgestalten, z. B. bezüglich der Zeit, des Ortes und des Inhaltes sowie der Art und Weise der zu leistenden Arbeit.

Nicht zu verkennen ist, dass das Direktionsrecht vielfältigen Begrenzungen unterliegt. So ist die Ausübung des Direktionsrechts nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen möglich. Das Direktionsrecht muss auch nach billigem Ermessen ausgeübt werden, wobei der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles abzuwägen und auch das Interesse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen hat.