Kosten für Vorstellungsgespräch

Wenn der Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch durch den potenziellen Arbeitgeber eingeladen wurde, besteht generell eine Erstattungspflicht von Aufwendungen durch den Arbeitgeber.

Entsprechendes gilt auch, wenn zwar keine direkte vorherige Einladung stattgefunden hat, eine Vorstellung jedoch wissentlich und willentlich durch den Arbeitgeber erfolgt.

Zu ersetzen sind dann insbesondere Fahrtkosten und gegebenenfalls nach den Umständen des Einzelfalles auch die Kosten der Übernachtung. Im Einzelfall ist jedoch stets zu prüfen, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Kostenerstattung besteht.