Haftung

Bei der Frage, inwieweit eine Haftung des Arbeitnehmers für eine Pflichtverletzung besteht, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an:

Zu berücksichtigen ist zunächst die sogenannte Gefahrengeneigtheit der Arbeit, das heißt, wenn die Eigenart der zu leistenden Arbeit mit großer Wahrscheinlichkeit es mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich ein Fehler unterläuft, der zwar für sich allein betrachtet vermeidbar gewesen wäre, mit dem jedoch aufgrund der generell menschlichen Unzulänglichkeit zu rechnen war. Weiter findet auch die Höhe des Schadens Berücksichtigung. Generell wird bei kleinen Schäden eine Haftung des Arbeitnehmers begründet sein als bei höheren Schäden. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Arbeitgeber eine Versicherung hätte abschließen müssen, um ein etwaiges Haftungsrisiko mit einer Versicherung abzudecken. Weiterhin finden auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers Berücksichtigung, so zum Beispiel seine Betriebszugehörigkeit, sein Alter etc.

Wesentlich ist insbesondere der Grad des Verschuldens. Hier hat die Rechtsprechung ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesamten eingetretenen Schaden zu übernehmen. Bei normaler durchschnittlicher Fahrlässigkeit (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden gemäß den vorstehend genannten Kriterien quotal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen; im Regelfall wird eine hälftige Verteilung bei relativ geringen Schäden angemessen sein, insbesondere wenn sich der Schaden im Rahmen eines Monatsgehalts des Arbeitnehmers bewegt. Bei höheren Schäden wird meist eine Haftungszuweisung zu Lasten des Arbeitgebers erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit, das heißt geringe Nachlässigkeiten, die im Regelfall jedem einmal passieren können, besteht grundsätzlich keine Haftung des Arbeitnehmers.

Beachte: Sogar bei vorsätzlichem Verhalten eines Arbeitnehmers kann eine Mithaftung eines Arbeitgebers in Betracht kommen. Denn ein etwaiges vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers darf nicht nur vorsätzlich ausgeführt sein, sondern der Vorsatz muss sich auch auf den eingetretenen Schaden beziehen.