Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt grundsätzlich vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer abgegrenzten und organisierten Zusammenfassung von Ressourcen auf einen neuen Inhaber übergeht.

Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen per Gesetz eintritt. Er ist damit an etwaige Arbeitsverträge gebunden. Es ist grundsätzlich so, dass sich das bisherige Vertragsverhältnis einfach bei dem neuen Arbeitgeber fortsetzt. Es besteht insoweit ein beschränktes Kündigungsverbot, das heißt, es darf keine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, was wiederum meint, dass der Betriebsübergang nicht der überwiegende Beweggrund für die Kündigung sein darf.