Elternzeit

Elternzeit steht beiden Elternteilen zu. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich dann, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sei es in Vollzeit-, Teilzeit-, befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welchen Zeitraum er einen Anspruch auf Elternzeit wahrnehmen will. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Verlängert werden kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Die in Elternzeit befindlichen Mitarbeiter genießen nach § 18 BEEG besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann nur nach entsprechender Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden, wobei auch hier die entsprechende Zustimmung vor dem Ausspruch der Kündigung vorliegen muss.