Klagefrist

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Maßgebend ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht. Die schuldhafte Versäumung dieser Frist führt zu erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer. Denn § 7 KSchG sieht vor, dass für den Fall, dass die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nach § 4 Satz 1 und §§ 5, 6 KSchG nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist, die Kündigung als von Anfang an als rechtswirksam anzusehen ist.