Anteilsübertragung KG

Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil an einer Personengesellschaft, so vergleichsweise einer KG, ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist aber, dass hierfür alle Mitgesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber zustimmen. Eine solche kann in allgemeiner Form bereits im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sein.

Die eigentliche Anteilsübertragung stellt dabei ein sog. Verfügungsgeschäft i. S. d. § 413 BGB dar. Auswirkung hiervon ist, dass der Erwerber anstelle des Veräußerers Gesellschafter wird und damit auch gleichzeitig am Gesamtvermögen eine Gesamthandberechtigung erlangt. In Falle der Anteilsübertragung geht somit also der Gesellschaftsanteil mit dem Inhalt auf den Erwerber über und er rückt vollständig in die bisherige Rechtstellung des Veräußerers ein.

Beim Austritt eines Kommanditisten aus der KG und gleichzeitigen Eintritt eines anderen, wird das Ausscheiden aus der Gesellschaft durch die Übertragung des Kommanditanteils des Altgesellschafters erreicht. Nach dem Grundsatz der Haftungsbefreiung haftet dieser grundsätzlich nur für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Eine Verjährung tritt dabei gem. § 160 HGB nach fünf Jahren ein. Der neue Gesellschafter haftet dagegen gem. § 173 HGB zusätzlich auch für die Neuverbindlichkeiten. Begrenzt ist diese Haftung jedoch durch den Betrag der Haftsumme. Ansonsten kann eine Haftung des neuen Kommanditisten nach § 173 HGB durch eine Anteilsübertragung umgangen werden.

Unsere Dienstleistung umfasst die Vereinbarung über die Übertragung des KG-Anteils und die entsprechende notarielle Anmeldung zum Handelsregister.