GmbH & Co. KG-Gründung

Allgemein

Bei einer GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft beteiligt, an der wieder eine GmbH als Komplementär beteiligt ist. Vertragspartner sind die GmbH als Komplementärin und die Kommanditisten. Dabei können Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auch andere Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sein.

Gesellschaftsvertrag

Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sind zwei Stufen zu unterscheiden. Dies folgt daraus, dass die GmbH und die KG zwei selbständige Gesellschaften sind. Die KG wird deshalb in der Regel erst nach der Entstehung der GmbH gegründet. Hierfür ist die Eintragung im Handelsregister entscheidend. Beide Schritte können jedoch gemeinsam veranlasst werden.

Allgemein gelten für die Gründung der GmbH die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Für die Gründung der KG durch die GmbH müssen die Vorschriften über Kommanditgesellschaften beachtet werden.

Bei der Gründung einer personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH mit den Kommanditisten und meist auch den Geschäftsführer der GmbH identisch.

Unternehmensgegenstand

Nach § 10 GmbHG muss bei der Anmeldung zum Handelsregister unter anderem der von der GmbH verfolgte Unternehmensgegenstand angegeben werden. Hierbei wird verlangt, dass dem kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand vermittelt wird. Es muss hieraus hervorgehen, welchem Sachbereich des Handelsverkehrs das Unternehmen zugeordnet ist.

Firma

Die GmbH & Co. KG unterliegt hinsichtlich der Firmengebung den Regeln der KG. Danach muss sie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung führen. § 19 Abs. 2 HGB bestimmt des Weiteren, dass bei keiner natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter eine die Haftungsbeschränkung kenntlich machende Bezeichnung enthalten sein muss. Zusätzlich muss jede neue Firma von allen an demselben Ort oder derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden sein. Zu beachten ist, dass der bloße Zusatz „KG“ kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal darstellt.

Anmeldung zum Handelsregister

Die GmbH & Co. KG ist zum Handelsregister anzumelden. Dabei ist jedoch lediglich die Komplementärin bekannt zu machen. Angaben zu den Kommanditisten sind nicht erforderlich. Die Anmeldung der zunächst zu gründenden GmbH erfolgt durch deren Geschäftsführer. Die Anmeldung der GmbH & Co. KG muss dagegen von allen Gesellschaftern – also auch durch die Kommanditisten – bewirkt werden.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist die Erstellung eines GmbH– und KG Vertrages sowie sämtliche relevanten notariellen Unterlagen, insbesondere auch die Gesellschafterliste und die erforderliche Versicherung des Geschäftsführers der GmbH bei der Gründung.