Grundstückskaufvertrag

Der Ablauf im Einzelnen

1. Schuldrechtlicher Kaufvertrag 

Der Abschluss des Kaufvertrags ist strikt von der angestrebten Eigentumsübertragung abzugrenzen. Im schuldrechtlichen Kaufvertrag verpflichten sich beiden Parteien lediglich zur Übertragung des Grundstücks bzw. des Kaufpreises.

2. Erwerb des Eigentums am Grundstück durch Einigung

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist zunächst die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils (i.d.R. des Verkäufers und des Käufers) über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich. (§ 873 I BGB)

Die Einigung müssen beide Seiten bei gleichzeitiger Anwesenheit zusätzlich vor einem Notar notariell beurkunden. Dies geschieht nachdem der Notar beiden Parteien den Inhalt des Vertrages vorgelesen und erläutert hat. (gem. §§ 311b I, 925 I BGB)

3. Eintragung im Grundbuch

Neben der oben beschriebenen Einigung ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Wichtiges für den Käufer:

– Prüfung der Bebaubarkeit und der bestehenden Errichtungen auf Rechtmäßigkeit
– Gebäudebegutachtung
– Erschließung und Abrechnung mit dem Eigentümer überprüfen
– Abgleich der Grundstücksgrenze mit der im Liegenschaftskataster verzeichneten
– Vergleichspreise ermitteln
– steuerrechtliche Folgen klären
– Finanzierung sicherstellen
– Begleichung des Kaufpreises nach Aufforderung durch den Notars nach der
Fälligkeitsmitteilung
– Grunderwerbssteuer entrichten

Wichtige Begriffe erklärt:

Was ist eine Auflassung?

Die Auflassung ist die Einigung des Käufers und Verkäufers über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Zusammen mit der Eintragung in das Grundbuch ist die Auflassung Voraussetzung für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an einem Grundstück.
In der Regel werden der Grundstückskaufvertrag, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung gleichzeitig beurkundet.

Wieso ist eine notarielle Beurkundung nötig?

Die notarielle Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift und soll eine klare Beweislage sicherstellen. Durch die rechtliche Belehrung eines Notars sollen die Parteien deutlich ihren Willen zum Ausdruck bringen und die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen überblicken.

Wozu eine Vormerkung?

Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs (i. d. F. aus dem schuldrechtlichen Kaufvertrag) auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück. Sie prophezeit quasi die Verfügung (i. d. F. die Übertragung des Eigentums) und kündet diese an. Eine Vormerkung bedarf der Eintragung im Grundbuch.

Was wird im Grundbuch vermerkt?

Im Grundbuch werden sowohl die Eigentumslage als auch beschränkte dingliche Rechte, wie etwa Hypotheken oder Grundschulden, aufgeführt. Die Richtigkeit des Grundbuchs wird dabei gesetzlich vermutet.
Das Grundbuch wird im Allgemeinen bei den Amtsgerichten, teilweise auch bei den Gemeinden, geführt. Durch das Grundbuch soll die nötige Publizität der Rechtslage dargelegt werden.
Im Kataster werden dagegen die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Maße) eines Flurstücks oder der Parzelle aufgeführt und von der Katasterbehörde verwaltet.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages mit allen erforderlichen weitergehenden notariellen Erklärungen und die Vereinbarung eines Notartermins.