Notarielles Schuldanerkenntnis

Durch das Schuldanerkenntnis wird das Bestehen eines Schuldverhältnisses vertraglich anerkannt. Gesetzlich geregelt ist das Schuldanerkenntnis in § 781 BGB. Hierdurch wird eine vom Schuldgrund gelöste (abstrakte), selbständige einseitige Forderung erzeugt. Der Vertrag begründet dabei in selbständiger Weise die Verpflichtung.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schuldner seine Leistungsbereitschaft artikuliert. Ausreichend ist vielmehr eine Anerkennung für das Bestehen einer Verbindlichkeit.
Der Formzwang des § 781 Satz 3 BGB erfasst nur die Anerkennungserklärung des Schuldners.

Davon zu unterscheiden ist der kausale Schuldvertrag. Er begründet keine neue Anspruchsgrundlage sondern bezieht sich lediglich auf die bestehende Schuld. Beim Vertragsschluss ist danach die Annahmeerklärung des Gläubigers gem. § 151 Satz 1 BGB verzichtbar. Voraussetzung ist hierfür zum einen, dass beide Parteien das Schuldverhältnis zumindest in einzelnen Teilen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen oder endgültig festzulegen suchen. Zum anderen, dass beide Vertragspartner zumindest von einem möglich Bestehen eines Schuldverhältnisses. Zusätzlich wird verlangt, dass der zugrunde liegende Sachverhalt objektiv geeignet ist, den anerkannten Anspruch irgendwie zu rechtfertigen.

Rechtsfolge eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Ausschluss von Einwendungen, d. h., dass dem Schuldner jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten anspruchsbegründender Tatsachen abgeschnitten wird. Für den Abschluss trägt der Gläubiger die Beweislast.

Das notarielle Schuldanerkenntnis wirkt zudem als Vollstreckungstitel und beendet insoweit etwaige Verjährungsproblematiken. Gegenstand unserer Dienstleistung ist der Entwurf eines notariellen Schuldanerkenntnis gemäß den Vorgaben.