Vorsorgevollmacht

(1) Was es grundsätzlich zu sagen gibt:

Dieses recht junge Rechtsinstrument der Vorsorgevollmacht erlangte praktische Bedeutung erst mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 01.01.1992. Durch die beiden Betreuungsrechtsänderungsgesetzte (BtÄndGe) vom 25.06.1998 und 18.02.2005 wurde es zusätzlich – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – in seiner Stellung gestärkt.

Durch die Vorsorgevollmacht wird einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung eines anderen ermöglicht. Gem. § 1896 II 2 BGB kann trotz Vorliegen einer Betreuungssituation, also einer Lage, in der ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und daher eigentlich durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden müsste, auf einen Betreuer verzichtet werden, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt wurde.

Damit eine solche Vollmacht bestellt werden kann, ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Beurkundung (§ 104 BGB) erforderlich. Eine Errichtung der Vollmacht in Form der notariellen Beurkundung (§ 129 BGB) empfiehlt sich generell, da der Notar umfassend über Rechtsfolgen berät und ist zudem zwingend erforderlich, wenn im Rahmen der Vollmacht notariell zu beurkundenden Geschäfte, wie z. B. Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen.

(2) Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten:

Typischer Umfang der vermögensrechtlichen Vorsorgevollmacht:
Damit eine Betreuung im Bedarfsfall überflüssig gemacht wird, empfiehlt es sich, die Vollmacht weitest möglich auszugestalten. Die häufigste Form ist deshalb die Generalvollmacht. Sie bietet diesbezüglich die größte Sicherheit.

Hierbei sollten Sie beachten, dass diese Ausgestaltung ein großes besonderes Vertrauen zwischen Vollmachtserteiler und Bevollmächtigten voraussetzt. Liegt ein solches Vertrauensverhältnis nicht vor, sollte eher zur Betreuungsverfügung geraten werden. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht mit der betreuungsersetzenden Funktion hat die Betreuungsverfügung eine betreuungsgestaltende Funktion und soll lediglich die Betreuung erleichtern.

Durch die Generalvollmacht ist der Bevollmächtigte zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen – vorausgesetzt eine Vertretung ist hierbei zulässig – berechtigt. Durch diese u. U. abstrakt formulierte Generalvollmacht wird dem Bevollmächtigten auch für vermögensrechtliche Angelegenheiten wirksame Vertretungsmacht eingeräumt. (z. B.: Geld- und Rentenangelegenheiten, Verwaltung von Grundbesitz, Verfügung über Grundbesitz, Vertretung gegenüber Behörden usw.)

(3) Vertretung in Angelegenheiten der Personensorge:

Grundsätzliches zur Zulässigkeit:
Bei der Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, wie z. B. Eingriffe in die körperliche Integrität oder die persönliche Fortbewegungsfreiheit, handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, weshalb lange Zeit umstritten war, ob sich eine Vollmacht auf solche Angelegenheiten erstrecken kann. Mit der Einführung des § 1904 Abs. 2 und § 1906 Abs. 5 BGB wurde dies – anders als in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – ausschließlich für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht einwilligungsfähig ist, ermöglicht.

Die Notwendigkeit der Konkretisierung
Zur wirksamen Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder freiheitsentziehende Unterbringung sowie dem Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen (Behandlungsabbruch) müssen diese ausdrücklich d. h. hinreichend konkretisiert von der Vollmacht umfasst sein.

Eine abstrakt formulierte Generalvollmacht, welche z. B. zur „Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“ berechtigen soll, genügt nicht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1417). Aus der Vollmacht sollte sich daher ohne weitere Auslegung der Erklärung ergeben, dass sich diese insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erstreckt.

(4) Weitere Inhaltsfragen:

Geschäftsfähigkeit und Tod:

In der Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich klargestellt sein, dass die Vollmacht nicht bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder dessen Tod erlischt.

In-sich-geschäfte:

Teilweise empfiehlt es sich den Bevollmächtigten von der Beschränkung des § 181 BGB, welcher ein Verbot des Selbstkontrahierens enthält, vollständig zu befreien.

Untervollmachten:

Die Erteilung von Untervollmachten durch den Bevollmächtigen für vermögensrechtliche Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. Diese Befugnis kann aber beschränkt werden und sollte ausdrücklich geregelt sein.

Für Angelegenheiten der Personensorge ist die Erteilung von Untervollmachten umstritten.

Widerruflichkeit:

Der Vollmachtgeber kann die ausgestellte Vollmacht i. d. R. jederzeit – bis er geschäftsunfähig geworden ist – widerrufen.

Ersatzbevollmächtigung:

Abschließend sollte auch der Fall geregelt werden, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen kann oder will. Sollten mehrere Bevollmächtigte bestellt worden sein – und diese einzelvertretungsberechtigt sein – ist dies unproblematisch. Sonst empfiehlt sich jedoch die Bestimmung eines Ersatzbevollmächtigten.

Wichtig:

Die Vollmacht sollte in notarieller Form vollzogen werden. Dies nicht nur wegen der höheren Wertigkeit, sondern insbesondere auch weil verschiedenen Rechtsgeschäfte der notariellen Form bedürfen, wie Beispielsweise ein Grundstücksverkauf.

Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf der entsprechenden Vorsorgevollmacht unter Berücksichtigung Ihrer Anregungen.