Urlaub, Freizeit

Der bloße Verlust an Freizeit ist kein ausgleichsfähiger Vermögensschaden. Jedoch kann der Geschädigte wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Rechtsgrundlage ist dabei § 651 f Abs. 2 BGB.