Arbeitsvertrag

Allgemeines

Arbeitsverhältnisse werden vertraglich grundsätzlich über die Regelungen des Dienstvertrags (vgl. Dienstvertrag) nach § 611 ff. BGB geregelt.

Im Anwendungsbereich des § 611 ff. BGB ist zunächst zischen zwei Grundformen des Dienstvertrages zu unterscheiden: dem selbständigen (freien) Dienstvertrag und dem Arbeitsvertrag. Inhaltlich ergeben sich danach entscheidende Unterschiede. Da bei einem Arbeitsverhältnis davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer auf eine entgeltliche Tätigkeit existenziell angewiesen und somit persönlich von dem wirtschaftlich überlegenen Arbeitgeber abhängig ist. Deshalb ist er nach den gesetzlich getroffenen Regelungen als besonders schutzwürdig anzusehen. Neben den spezifischen Vorschriften des BGB existieren deshalb des Weiteren eine Vielzahl spezieller Normen zum Schutz des Arbeitnehmers. Hingewiesen sei an dieser Stelle exemplarisch auf die §§ 105–110 GewO.

Zur genauen Einordnung als Arbeitnehmereigenschaft ist zunächst auf die persönliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten abzustellen. Hierfür wird an die Definition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB angeknüpft, wonach derjenige selbständig ist, welcher im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und Arbeitszeit bestimmen kann. Als Merkmal für die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten ist dabei die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstberechtigten. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine solche Eingliederung im Einzelfall aber fehlen.

Entscheidend ist dabei jedoch nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Erscheinungsform der geschuldeten Tätigkeit.

Der Abschluss des Dienstvertrags bedarf in der Regel keiner Form. Ausnahmen ergeben sich aber im Arbeitsrecht. So ist in Tarifverträgen häufig ein Schriftformerfordernis vorgesehen. Des Weiteren ist im Nachweisgesetz geregelt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen bei Arbeitsverträgen spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn schriftlich niedergelegt werden sollten.

Im Einzelnen (Überblick)

Die jeweiligen Hauptleistungspflichten der Parteien sind in § 611 Abs. 1 BGB geregelt, wonach der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Nach § 631 S. 1 BGB muss der Dienstverpflichtete die Dienste im Zweifel persönlich erbringen. Gerade bei Arbeitsverhältnissen steht der persönliche Charakter der Leistungspflicht im Vordergrund. Eine Vertretung durch betriebsfremde Dritte ist deshalb in aller Regel nicht möglich.

Die Haftung des Dienstverpflichteten ist in den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff. BGB geregelt. Zu beachten ist aber, dass die Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens (i. S. d. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gem. § 619a BGB nicht zu Lasten von Arbeitnehmern wirkt. Folglich muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darlegen und beweisen.

Des Weiteren sind für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs des Arbeitnehmers die Grundsätze über die Haftung bei betrieblicher Tätigkeit zu beachten.

Die Höhe der Vergütung – welche im Übrigen nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war – richtet sich in der Regel nach den Parteivereinbarungen oder im Falle der stillschweigenden Vereinbarung nach § 612 Abs. 2 BGB (taxmäßige oder übliche Vergütung).

Für den Dienstberechtigten bestehen zahlreche Nebenpflichten. So ist er z. B. zu besonderer Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).

Da die Erbringung der Dienstleitung nach § 613 S. 1 BGB nur persönlich erfolgen kann, erlischt mit dem Tod des Dienstverpflichteten die Dienstleistungspflicht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach § 620 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf oder nach § 620 Abs. 2 BGB bei Erledigung des zugrunde liegenden Zwecks.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen können beide Parteien ordentlich nach Maßgabe der §§ 621, 622 BGB oder außerordentlich (fristlos) nach den §§ 626, 627 BGB kündigen. In beiden Fällen ist das Erfordernis der Schriftform zu beachten!

Beiden Parteien steht es im Übrigen frei, das Dienstverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden.