Ehevertrag

In Eheverträgen können Ehegatten vielfältige Regelungen treffen, insbesondere betreffend das Güterrecht, den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt, die Schlüsselgewalt oder die Namensführung.

Güterrechtlich betrachtet geht es meist um den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes, der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1265 ff. BGB oder Regelungen über bestimmte Vermögensgegenstände welche aus dem Zugewinn herausgenommen werden sollen.

Wird lediglich der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen, so bedeutet dies gem. § 1314 S. 1 BGB, dass Gütertrennung erfolgen soll.

Zwar werden die meisten Eheverträge bei der Eheschließung geschlossen, sie können aber auch während der Ehe geschlossen werden. Grundsätzlich sind ihrer Gestaltungsfreiheit aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit wenig Grenzen gesetzt, § 1408 Abs. 1 BGB.

Neben diesem Ausgangspunkt hat der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung aber die sog. Kernbereichslehre entwickelt, welche an die Regelungen der §§ 138 und 242 BGB anknüpfen:

Hiernach ist zunächst eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen, worin geprüft werden muss, ob die Vereinbarungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führten und hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten besteht und somit die Anerkennung zu versagen ist.
In einem zweiten Schritt muss schließlich eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB erfolgen. Hierbei geht es um die Frage, ob die Berufung auf den Vertrag im Zeitpunkt der Scheidung missbräuchlich ist.

Ziel beider Kontrollen ist die Ermittlung, ob eine evident einseitige Benachteiligung eines Ehegatten vorliegend gegeben ist und diese als unzumutbar erscheint. Hierfür ist die Intensität des Eingriffs in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts maßgeblich. Entscheidend ist dabei stets die Gesamtwürdigung der vorliegenden Verhältnisse.

Grundsätzlich bedürfen Eheverträge der notariellen Beurkundung.