Kaufvertrag

Allgemeines

Der Kaufvertrag ist auf die dauernde Überlassung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet. Die jeweiligen Pflichten der Parteien sind in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen gegenseitigen Vertrag. Danach wird der Käufer auch erst mit der Übereignung (§ 929 BGB) Eigentümer der Sache.

Pflichten des Verkäufers

Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verkäufer der Sache zunächst verpflichtet, diese dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Darüber hinaus ist er aber auch nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen.

Nebenpflichten können sich für den Verkäufer vor allem aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“, in Form von z. B. einer Beratungs- und Aufklärungspflicht ergeben. Unter Umständen besteht eine Pflicht zur Ersatzteilhaltung. Des Weiteren treffen den Verkäufer die verschiedenen Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.

Pflichten des Käufers

Gem. § 433 Abs. 2 BGB besteht die Hauptleistungspflicht des Käufers in der Bezahlung des Kaufpreises. Des Weiteren ist der Käufer – in Form einer Nebenpflicht – zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Bei beidseitigen Handelsgeschäften (§§ 344 f. HGB) treffen ihn weitere Käuferpflichten, z. B. nach § 352 HGB.

Rechtsbehelfe

Praktisch höchstbedeutsam sind die verschiedenen Rechtsbehelfe des Käufers nach §§ 437 ff. BGB.:
a) Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB)
b) Rücktritt (§§ 437 Nr. 2 und 323 BGB)
c) Minderung (§ 441 BGB)
d) Schadensersatzansprüchee) Mängeleinrede
f) Umstritten: Ansprüche auf das Surrogat (§ 285 BGB)