Pachtvertrag

Allgemeines

Durch den Pachtvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, welches eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit zum Gegenstand hat. In Abgrenzung zum Mietvertrag muss der Verpächter dem Pächter nicht nur den Gebrauch des verpachteten Grundstücks, sondern auch den Genuss der Früchte gewähren, § 581 Abs. 1 BGB. Dabei ist zwischen dem allgemeinen Pachtvertrag (§§ 581 bis 584 BGB) und dem speziellen Landpachtvertrag (§§ 585 bis 597 BGB) zu unterscheiden.

Pflichten des Verpächters

Gem. § 681 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verpächter verpflichtet, dem Pächter während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes, sowie den Genuss der Früchte (Ertrag) zu gewähren.

Den Verpächter treffen die allgemeinen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Verletzt der Verpächter diese Pflichten, stehen dem Pächter Schadensersatzanspruche aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

Pflichten des Pächters

Nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu zahlen. Für die Landpacht (§ 586 Abs. 1 Satz 3 BGB) besteht für den Pächter die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache.

Beendigung des Pachtvertrags

Für die Beendigung des Pachtverhältnisses gelten die Vorschriften über die Miete nach § 581 Abs. 2 BGB. Die Kündigung des Pachtvertrages kann formfrei erfolgen. Anders jedoch bei der Landpacht, §§ 594 f. BGB. Des Weiteren enthält § 584 BGB spezielle Vorschriften über die Kündigungsfristen bei Pachtverträgen über Grundstücke und Rechte.