Schenkungsvertrag

Nach §§ 516 ff. BGB stellt die Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes dar. Mit anderen Worte könnte man die Schenkung als „unentgeltlichen Kauf“ bezeichnen. Nach §§ 616 und 518 BGB sind zwei Formen der Schenkung zu unterscheiden:Nach §§ 516 ff. BGB stellt die Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes dar. Mit anderen Worte könnte man die Schenkung als „unentgeltlichen Kauf“ bezeichnen. Nach §§ 616 und 518 BGB sind zwei Formen der Schenkung zu unterscheiden:

1. Die HandschenkungIn der Regel wird die Schenkung sofort vollzogen. Hierbei handelt es sich um die Handschenkung, welche eine „Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“ darstellt. Beide Parteien müssen sich einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Handschenkung besteht somit aus zwei Elementen: zunächst die (dingliche) Zuwendung und hiernach die (schuldrechtliche) Einigung über die Unentgeltlichkeit.

2. Das SchenkungsversprechenSofern die Zuwendung erst nach der Einigung zwischen Schenker und Beschenktem vollzogen werden soll, bedarf die Willenserklärung des Schenkers (das sog. Schenkungsversprechen) der notariellen Beurkundung. Gem. § 518 Abs. 2 BGB wird ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis durch die Bewirkung der versprochen Leistung geheilt.

Rücksichtnahme auf den Schenker

Der Schenker erbringt eine unentgeltliche Leistung und ist deshalb als besonders schutzwürdig anzusehen. Ihn treffen verschiedene Privilegierungen, die im Folgenden exemplarisch und stichwortartig benannt werden:
– Verschiedene Haftungsmilderungen (§§ 521 ff. BGB)
– Einrede des Notbedarfs (§ 519 BGB)
– Rückforderung des Geschenks bei Verarmung (§ 528 BGB)
– Widerruf der Schenkung bei schwerer Verfehlungen oder grobem Undanks des Beschenkten (§§ 530, 531 Abs. 1 BGB)