Speditionsvertrag

Allgemeines

Der Speditionsvertrag ist in den §§ 453 ff. HGB geregelt. Ein Speditionsgeschäft ist danach ein Handelsgeschäft, durch das sich der Spediteur zur Besorgung der Versendung eines Gutes gegen Vergütung verpflichtet und das zum Betrieb seines gewerblichen Unternehmens gehört.

Dabei führt der Spediteur den Transport nicht selbst durch. Der Spediteur stellt lediglich die Logistik zur Verfügung und organisiert die Beförderung, § 454 Abs. 1 und 2 BGB. So kann er z. B. einen Frachtführer für Rechnung des Versenders zum Transport bestellen.

Eine Spedition kann lediglich Güter (bewegliche Sachen) und keine Personen erfassen.

Arten der Spedition

– Geschäftsbesorgungsspedition im eigenen Namen (vgl. § 457 BGB)
– Spedition im Namen des Versender (vgl. § 454 Abs. 3 BGB)

Pflichten des Spediteurs

– Auswahl der (geeigneten) Transportmittel, des Transportwegs und der ausführenden Unternehmer
– Beförderungsbezogene Dienstleistungen: Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung des Gutes
– Verpflichtung zur Information, Rechenschaft und Herausgabe
– Grundsätzlich: Pflicht zur Quittierung des Empfangens
o mögl.: Ausstellung von Speditionsdokumenten

Pflichten des Versenders

– Zahlung der vereinbarten Vergütung
– i. d. R. Erstattung der Aufwendungen